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Hygieneregeln zur Öffnung von Einzelhandelsgeschäften im Rahmen der Bekämpfung der Corona-Pandemie  

 

Das Land Niedersachsen hat in seiner aktuellen Verordnung zur Beschränkung der sozialen Kontakte zwecke Eindämmung der Corona-Pandemie eine Wiederöffnung von Einzelhandelsgeschäften zugelassen.

Um eine möglichst effektive Unterbrechung von Infektionswegen zu erreichen sind bei Öffnung von Einzelhandelsgeschäften folgende Mindesthygienevorgaben einzuhalten: 

 

  • In der Öffentlichkeit ist weiterhin ein Mindestabstand von 1,5m zu anderen Personen einzuhalten.

 

  • Der Einzelhandel hat über aufgebrachte Abstandshinweise, insbesondere in Bereichen, in denen es zu einer Ansammlung von Personen kommen kann (Kassenbereich, Wartebereich vor Geschäften), zu reagieren. 

 

  • Der Zutritt zu Einzelhandelsgeschäften ist zu begrenzen. Je 10 qm Gesamtverkaufsfläche ist durchschnittlich eine Person zulässig. Die Einhaltung der Zutrittsbegrenzung ist durch die Einzelhändler umzusetzen und zu kontrollieren. Mögliche Maßnahmen sind z.B. die begrenzte Nutzung von Einkaufswagen, eine Einlasskontrolle durch Personal  o.ä.

 

  • Eingesetztes Personal ist möglichst effektiv vor einer möglichen Infektion zu schützen. Hier sind insbesondere auch bauliche Maßnahmen wie Einrichtung eines Spuckschutzes im Kassenbereich denkbar.

 

  • Weitergehende Hygienemaßnahmen (Aufstellung von Spendern für Desinfektionsmittel, Nutzung von Schutzmasken etc.) können jederzeit eigenständig erfolgen.