Land Niedersachsen gewährt Liquiditätssicherung für kleine Unternehmen
Richtlinie über die Gewährung
Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen
zur Unterstützung von durch die Covid-19-Pandemie
in Liquiditätsengpässe geratene kleine gewerbliche Unternehmen und Angehörige freier Berufe (Liquiditätssicherung für kleine Unternehmen)
Erl. d. MW v.
-VORIS-
1. Zweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt Mittel als Billigkeitsleistungen im Sinne des § 53 LHO nach Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Die Leistungen werden kleinen gewerblichen Unternehmen und Angehörigen freier Berufe, die in Folge der Covid-19-Pandemie in eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage und/oder in Liquiditätsengpässe geraten sind, gewährt.
Ziel der Billigkeitsleistung ist es, Insolvenzen und Entlassungen zu vermeiden sowie den Bestand von kleinen Unternehmen zu sichern.
1.2
Die Billigkeitsleistung ist eine De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis”-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013).
Die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen müssen für die Gewährung der Billigkeitsleistung gegeben sein. Der Gesamtbetrag der einem Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro nicht überschreiten.
1.3
Ein Rechtsanspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Billigkeitsleistung besteht nicht. Die Billigkeitsleistung wird als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch gewährt. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Billigkeitsleistung
2.1 Die Leistungen werden zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage und/oder von Liquiditätsengpässen von kleinen Unternehmen gewährt, die durch die Covid-19-Pandemie im Frühjahr 2020 entstanden sind.
2.2
Von der Leistung ausgeschlossen sind kleine Unternehmen und Angehörige freier Berufe, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird kein Zuschuss gewährt. Dasselbe gilt für den Antragsteller, der zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet ist oder bei dem diese abgenommen wurde.
3. Empfänger der Billigkeitsleistung
Empfänger der Billigkeitsleistung sind kleine Unternehmen und Angehörige freier Berufe mit einer Betriebsstätte in Niedersachsen, die in Folge der Covid-19-Pandemie in eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage und/oder in Liquiditätsengpässe geraten sind.
Kleine Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie sind nach den aktuell gültigen KMU-Schwellenwerten der EU wie folgt definiert:
⎯ bis 49 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) und
⎯ Jahresumsatz bis 10,0 Mio. Euro oder
⎯ Jahresbilanzsumme bis zu 10,0 Mio. Euro.
4. Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin hat dem Antrag eine Erklärung zu den Gründen der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage und/oder des Liquiditätsengpasses beizufügen.
4.2
Liquiditätsengpass bedeutet, dass keine (ausreichende) Liquidität vorhanden ist, um z. B. laufende Verpflichtungen zu zahlen. Vor Inanspruchnahme der Soforthilfe ist verfügbares liquides Privatvermögen einzusetzen. Das heißt nicht anzurechnen sind z. B. langfristige Altersversorgung (Aktien, Immobilien, Lebensversicherungen, etc.) oder Mittel, die für den Lebensunterhalt benötigt werden.
5. Art und Umfang, Höhe der Billigkeitsleistung
5.1
Die Billigkeitsleistung ist
in Abhängigkeit von der Betriebsgröße wie folgt gestaffelt: - bis 5 Beschäftigte: 3.000 Euro
- bis 10 Beschäftigte: 5.000 Euro
- bis 30 Beschäftigte: 10.000 Euro
- bis 49 Beschäftigte: 20.000 Euro
5.2
Die Billigkeitsleistung kann nur einmal je Unternehmen gewährt werden. Eine Kombination mit Förderprogrammen des Bundes im Zusammenhang mit der COVID 19-Pandemie ist zulässig. Soweit diese Programme ebenfalls auf Grundlage der De.minimis-Verordnung ausgestaltet sind, sind dabei die bestehenden Höchstgrenzen nach der De-minimis-Verordnung (Nummer
1.2 dieser Richtlinie) zu beachten.
6. Anweisungen zum Verfahren
6.1
Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12 – 16, 30177 Hannover.
6.2
Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragsstellung und die Auszahlungsanforderung erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) bereit.
6.3
Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin ist zu verpflichten, die Billigkeitsleistung zurückzuzahlen soweit Entschädigungsleistungen-, Versicherungsleistungen und/oder andere Fördermaßnahmen einzeln und oder zusammen zu einer Überkompensation führen. Darlehen sind von einer Anrechnung ausgenommen.
6.4
Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin ist darauf hinzuweisen, dass eine Prüfung durch den Niedersächsischen Landesrechnungshof oder dessen Beauftragte sowie das Niedersächsische Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung oder dessen Beauftragte erfolgen kann.
7. Schlussbestimmungen
Diese Richtlinie tritt am 25.03.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.